In den meisten Bundesländern beträgt die Ausbildungszeit 3 Jahre, die sich in 2 Jahre schulische Ausbildung und
ein einjähriges Anerkennungspraktikum gliedern. In einigen Schulen ist das Berufspraktikum in
Praktikumsblöcken über die 3-jährige Ausbildungszeit verteilt, was jedoch den Ausnahmefall
darstellt. Gegebenenfalls kann das Anerkennungsjahr halbtags über zwei Jahre abgeleistet
werden. Es muss nicht unbedingt im Anschluss an die schulische Ausbildung absolviert
werden, die Regelungen, in welchem Zeitraum nach Ablegen der Abschlussprüfung das Anerkennungsjahr/Berufspraktikum begonnen
werden muss, sind in den Bundesländern ebenfalls unterschiedlich. In einigen Bundesländern gibt es seit einiger Zeit
kein Anerkennungsjahr mehr, dafür sind die Zugangsvoraussetzungen anders geregelt.
Zur Zeit gibt es Bestrebungen, dass die Ausbildung in Form eines Fachhochschulstudiums absolviert werden soll. In einigen Bundesländern
gibt es bereits die Möglichkeit diesen Weg zu wählen.
Niedersachsen:
Hier entfällt das Berufspraktikum, so dass die Ausbildung nur 2 Jahre dauert. Dafür wird als
Zugangsvoraussetzung die zweijährige Ausbildung als staatlich geprüfteR SozialassistentIn mit
dem Schwerpunkt Sozialpädagogik gefordert.
Baden-Württemberg:
Die ErzieherInnenausbildung beinhaltet hier als erste Stufe das einjährige Berufskolleg für
PraktikantInnen, so dass die Ausbildung 4 Jahre dauert.
Nordrhein-Westfalen:
Angeboten werden 4-jährige Bildungsgänge, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
mit einschließen.
Die Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz hat fest gelegt, dass die gesamte ErzieherInnenausbildung - einschließlich erforderlicher Vorbildung - fünf, mindestens jedoch vier Jahre unfasst. Die Fachschulausbildung muss demnach drei Jahre, mindestens jedoch zwei Jahre dauern, die sich im Falle von Teilzeitausbildungen entsprechend verlängert.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildung.
Diese Verkürzungsmöglichkeiten sind wiederum in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich
geregelt. Die gängigsten Regelungen sind:
Schuljahre bzw. Abschlussprüfungen und auch das Anerkennungsjahr können normalerweise
einmal wiederholt werden, wobei üblicherweise das gesamte letzte Schuljahr wiederholt werden
muss. In den einzelnen Bundesländern gelten hier wiederum unterschiedliche Bestimmungen.
So können SchülerInnen in manchen Bundesländern die Abschlussprüfung, wenn sie diese in
einzelnen Fächern mit nicht ausreichenden Noten abgelegt haben, in einer Nachprüfung
wiederholen.
Sollte eine zweite Wiederholung oder eine Beurlaubung (z.B. Wegen Mutterschaft, Krankheit
o.ä.) notwendig sein, gibt es in den meisten Schulordnungen die Möglichkeit einer
Ausnahmegenehmigung. Der Antrag darauf muss an die Schulleitung oder die Schulaufsichtsbehörde
gestellt werden.
Manchmal ist jedoch eine Höchstausbildungsdauer festgelegt. Auskünfte darüber können
ebenfalls die Schulleitung oder die Schulaufsichtsbehörde erteilen.