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Externen- bzw. Nichtschülerprüfungen an Fachschulen des Sozial- und Gesundheitswesens

In Ausnahmefällen gibt es in den meisten Bundesländern die Möglichkeit eine so genannte Externen- oder Nichtschülerprüfung abzulegen, wenn eine Ausbildung auf dem regulären Weg nicht möglich sein sollte.

Diese Möglichkeit richtet sich vor allem an Personen, die die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte/r Erzieher/in" erhalten möchten, für die jedoch aus unterschiedlichen Gründen die regluäre Ausbildung nicht in Frage kommt.
Vor allem für Beschäftigte in sozialpädagogischen Einrichtungen, die auf diesem Weg eine Qualifikation erlangen wollen.

Die Prüfung unterteilt sich in drei Prüfungsbereiche:


Die Abnahme der schriftlichen Prüfungen erfolgt meist zusammen mit den regulären Prüfungen an einer Fachschule.
Die praktische Prüfung findet dann in einer sozialpädagogischen Einrichtung statt. In der Regel in der Einrichtung, in der die zu Prüfeneden bereits tätig sind.
Zur praktischen Prüfung wird die schriftliche Planung, das unter Aufsicht selbständig durchgeführte Angebot und eine schriftliche Reflektion verlangt
Dazu kommt in den meisten Fällen eine mündliche Prüfung, die in einigen Bundesländern nur durchgeführt wird, wenn in einem Fach die Note nicht zweifelsfrei feststeht.

Prüfungsgebühren werden in der Regel nicht. Es können jedoch an der jeweiligen Schule Materialkosten u. ä. in Rechnung gestellt werden und für die zu empfehlenden Vorbereitungskurse auf die Externen-/Schulfremdenprüfung werden meistens Lehrgangskosten erhoben.

In einigen individuellen Fällen können Prüfungen in einzelnen Fächern erlassen werden, wenn der/die BewerberIn beispielsweise eine Fachhochschul- oder Allgemeiner Hochschulreife vorweisen können oder er/sie während eines Studiums bereits Prüfungen abgelegt und bestanden hat, die auch Inhalt der hier abzulegenden Prüfungen sind.

Um zur Externen-/Nichtschülerprüfung zugelassen zu werden, müssen BewerberInnen nachweisen, dass eine angemessene Prüfungsvorbereitung stattgefunden hat. Dazu gehören bestimmte Praktika in sozialpädagogischen Einrichtungen und ebenso eine theoretische Vorbereitung, die z. B. durch einen Vorbereitungskurs bei einem zugelassenen (anerkannten) Bildungsträger nachgewiesen werden kann. Die Praktika dürfen in den meisten Bundesländern nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.

In allen Fällen werden die Eignung und die Zulassung individuell geprüft.

Achtung: Wer die Prüfung zur/zum staatlich anerkannten ErzieherIn bereits endgültig nicht bestanden hat, kann auch über den Weg der Externen-/Schulfremdenprüfung diese Prüfung nicht mehr ablegen!

Die Zulassung zur Externen-/Nichtschülerprüfung muss bei der jeweils für den Wohnsitz zuständigen Bezirksregierung oder der Schulbehörde beantragtwerden.
Dort sind auch die Nachweise für die einzelnen Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen.
Dort wird in der Regel im Einzelverfahren über die Zulassung zur Externen-/Nichtschülerprüfung entschieden.

In Bundesländern, in denen das Berufspraktikum bzw. das Anerkennungsjahr zum Abschluss der Ausbildung erforderlich ist, schließt sich auch nach Bestehen der Externen-/Nichtschülerprüfung dieses einjährige Berufspraktikum mit der abschließenden Prüfung in Form eines Kolloquims an.

 

Falls Sie eine solche Prüfung ablegen möchten, wenden Sie sich am besten entweder an Ihr zuständiges Schulamt oder die Bezirksregierung (je nach Bundesland). Die Adressen erhalten Sie entweder bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung oder bei einer Fachschule.
Eine Liste aller mir bekannten Fachschulen finden Sie ebenfalls auf unserer Website. Sie sind nach Bundesländern sortiert und anschließend nach Postleitzahlen geordnet, so dass Sie schnell eine passende Schule in Ihrer Nähe finden können.
Alternativ können Sie sich auch an eine Fachschule wenden und sich dort über die in Ihrem Bundesland üblichen Voraussetzungen und Anlaufstellen zu erkundigen. Auch die Agentur für Arbeit kann Ihnen bei Fragen weiterhelfen.

Hier finden Sie Anbieter des Vorbereitungslehrgangs zur Externen-/Schulfremdenprüfung.

(ab)

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Letzte inhaltliche Änderung: 17.04.2008

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