In Ausnahmefällen gibt es in den meisten Bundesländern die Möglichkeit eine so genannte Externen- oder Nichtschülerprüfung abzulegen, wenn eine Ausbildung auf dem regulären Weg nicht möglich sein sollte.
Diese Möglichkeit richtet sich vor allem an Personen, die die Berufsbezeichnung
"Staatlich anerkannte/r Erzieher/in" erhalten möchten, für die
jedoch aus unterschiedlichen Gründen die regluäre Ausbildung nicht in
Frage kommt.
Vor allem für Beschäftigte in sozialpädagogischen Einrichtungen, die auf diesem Weg
eine Qualifikation erlangen wollen.
Die Prüfung unterteilt sich in drei Prüfungsbereiche:
Prüfungsgebühren werden in der Regel nicht. Es können jedoch an der jeweiligen Schule Materialkosten u. ä. in Rechnung gestellt werden und für die zu empfehlenden Vorbereitungskurse auf die Externen-/Schulfremdenprüfung werden meistens Lehrgangskosten erhoben.
In einigen individuellen Fällen können Prüfungen in einzelnen Fächern erlassen werden, wenn der/die BewerberIn beispielsweise eine Fachhochschul- oder Allgemeiner Hochschulreife vorweisen können oder er/sie während eines Studiums bereits Prüfungen abgelegt und bestanden hat, die auch Inhalt der hier abzulegenden Prüfungen sind.
Um zur Externen-/Nichtschülerprüfung zugelassen zu werden, müssen BewerberInnen nachweisen, dass eine angemessene Prüfungsvorbereitung stattgefunden hat. Dazu gehören bestimmte Praktika in sozialpädagogischen Einrichtungen und ebenso eine theoretische Vorbereitung, die z. B. durch einen Vorbereitungskurs bei einem zugelassenen (anerkannten) Bildungsträger nachgewiesen werden kann. Die Praktika dürfen in den meisten Bundesländern nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
In allen Fällen werden die Eignung und die Zulassung individuell geprüft.
Achtung: Wer die Prüfung zur/zum staatlich anerkannten ErzieherIn bereits endgültig nicht bestanden hat, kann auch über den Weg der Externen-/Schulfremdenprüfung diese Prüfung nicht mehr ablegen!
Die Zulassung zur Externen-/Nichtschülerprüfung muss bei der jeweils für den Wohnsitz
zuständigen Bezirksregierung oder der Schulbehörde beantragtwerden.
Dort sind auch die Nachweise für die einzelnen Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen.
Dort wird in der Regel im Einzelverfahren über die Zulassung zur Externen-/Nichtschülerprüfung
entschieden.
In Bundesländern, in denen das Berufspraktikum bzw. das Anerkennungsjahr zum Abschluss der Ausbildung erforderlich ist, schließt sich auch nach Bestehen der Externen-/Nichtschülerprüfung dieses einjährige Berufspraktikum mit der abschließenden Prüfung in Form eines Kolloquims an.
Falls Sie eine solche Prüfung ablegen möchten, wenden Sie sich am besten entweder an Ihr zuständiges Schulamt
oder die Bezirksregierung (je nach Bundesland). Die Adressen erhalten Sie entweder bei Ihrer
Stadt-/Gemeindeverwaltung oder bei einer Fachschule.
Eine Liste aller mir bekannten Fachschulen finden Sie ebenfalls auf unserer
Website. Sie sind nach Bundesländern sortiert und anschließend nach Postleitzahlen geordnet, so dass Sie
schnell eine passende Schule in Ihrer Nähe finden können.
Alternativ können Sie sich auch an eine Fachschule wenden und sich dort über die in Ihrem Bundesland
üblichen Voraussetzungen und Anlaufstellen zu erkundigen. Auch die Agentur für Arbeit kann Ihnen bei
Fragen weiterhelfen.
Hier finden Sie Anbieter des Vorbereitungslehrgangs zur Externen-/Schulfremdenprüfung.