(Deutsches Sozialgesetzbuch, Buch 8) SGB VIII
§ 27 Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines
Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist
und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2)1) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und
Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall;
dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen
einbezogen werden.
(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener
therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und
Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.
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§ 28 Erziehungsberatung
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen
Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung
und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der
zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei
Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener
Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen
vertraut sind.
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindem und
Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und
Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines
gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und
Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.
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§ 35 a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen
Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird
nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in
anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
Für Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie
die Art der Maßnahmen gelten § 39 Abs. 3 und § 40 des
Bundessozialhilfegesetzes sowie die Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes,
soweit die einzelnen
Vorschriften auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte
Personen Anwendung finden.
(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen,
Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die
Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen
Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder,
die noch nicht im
schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu
gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen
in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder
gemeinsam betreut werden.
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§ 40 Maßnahmen der Hilfe
(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem
- ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche
oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung,
Beseitigung oder Milderung der Behinderung,
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie
mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,
2.a) heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch
nicht im schulpflichtigen Alter sind,
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der
allgemeinen Schulpflicht und durch Hilfe zum Besuch weiterführender
Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen
über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht bleiben unberührt,
- Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für
eine sonstige angemessene Tätigkeit,
- Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem verwandten Beruf
oder zur Umschulung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige
angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im Berufsleben
gewährt werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies
rechtfertigt,
Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben,
6.a) Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den
besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht,
- nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen oder
ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der
Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben,
- Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
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§ 43 Erweitere Hilfe
(1) Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, einer Tageseinrichtung für
Behinderte oder ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist
die Hilfe hierfür auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in
§ 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten
ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen;
mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Hat der Behinderte das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist den in
§ 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die
Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten
- bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch
nicht im schulpflichtigen Alter sind (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 a),
- bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich
der Vorbereitung hierzu (§ 40 Abs. 1 Nr. 3),
- bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreichbare Teilnahme
am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, wenn die Behinderung
eine Schulbildung voraussichtlich nicht zulassen wird oder nicht
zuläßt,
- bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder
für eine sonstige angemessene Tätigkeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 4),
wenn die hierzu erforderlichen Maßnahmen in besonderen Einrichtungen
für Behinderte durchgeführt werden.
Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalts sind nur
in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen
anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den
Maßnahmen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere
Maßnahmen überwiegen. Die zuständigen Landesbehörden können
Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten
Aufwendungen bestimmen. Die Sätze 1 bis 3 sollen auch dann Anwendung finden,
wenn die Maßnahmen erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Behinderten abgeschlossen
werden können; in anderen Fällen können sie Anwendung finden, wenn dies aus
besonderen Gründen des Einzelfalles gerechtfertigt ist.
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Gerd Detering
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