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Donnerstag, 26. Dezember 2024

Ausbildungsdauer und Sonderregelungen

In den meisten Bundesländern beträgt die Ausbildungszeit 3 Jahre, die sich in 2 Jahre schulische Ausbildung und ein einjähriges Anerkennungspraktikum gliedern. In einigen Schulen ist das Berufspraktikum in Praktikumsblöcken über die 3-jährige Ausbildungszeit verteilt, was jedoch den Ausnahmefall darstellt. Gegebenenfalls kann das Anerkennungsjahr halbtags über zwei Jahre abgeleistet werden. Es muss nicht unbedingt im Anschluss an die schulische Ausbildung absolviert werden, die Regelungen, in welchem Zeitraum nach Ablegen der Abschlussprüfung das Anerkennungsjahr/Berufspraktikum begonnen werden muss, sind in den Bundesländern ebenfalls unterschiedlich. In einigen Bundesländern gibt es seit einiger Zeit kein Anerkennungsjahr mehr, dafür sind die Zugangsvoraussetzungen anders geregelt.
Zur Zeit gibt es Bestrebungen, dass die Ausbildung in Form eines Fachhochschulstudiums absolviert werden soll. In einigen Bundesländern gibt es bereits die Möglichkeit diesen Weg zu wählen.

Sonderregelungen einzelner Länder:

Niedersachsen:
Hier entfällt das Berufspraktikum, so dass die Ausbildung nur 2 Jahre dauert. Dafür wird als Zugangsvoraussetzung die zweijährige Ausbildung als staatlich geprüfteR SozialassistentIn mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik gefordert.

Baden-Württemberg:
Die ErzieherInnenausbildung beinhaltet hier als erste Stufe das einjährige Berufskolleg für PraktikantInnen, so dass die Ausbildung 4 Jahre dauert.

Nordrhein-Westfalen:
Angeboten werden 4-jährige Bildungsgänge, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit einschließen.

Die Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz hat fest gelegt, dass die gesamte ErzieherInnenausbildung - einschließlich erforderlicher Vorbildung - fünf, mindestens jedoch vier Jahre unfasst. Die Fachschulausbildung muss demnach drei Jahre, mindestens jedoch zwei Jahre dauern, die sich im Falle von Teilzeitausbildungen entsprechend verlängert.

Verkürzung der Ausbildung:

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildung.
Diese Verkürzungsmöglichkeiten sind wiederum in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die gängigsten Regelungen sind:

  • Das Berufs- oder Anerkennungspraktikum kann auf bis zu sechs Monate verkürzt werden, wenn die SchülerInnen bereits vor ihrer Ausbildung sozialpädagogisch/erzieherisch tätig waren. In manchen Bundesländern ist dazu ein Berufsabschluss erforderlich in anderen wiederum nicht. Hierzu kann die Erziehung eigener Kinder, ein freiwilliges soziales Jahr oder der Zivildienstes zählen.
  • In manchen Fällen kann das Anerkennungsjahr komplett entfallen, wenn z.B. eine Ausbildung als staatlich geprüfteR KinderpflegerIn oder staatlich geprüfteR ErziehungshelferIn vorliegt und zusätzlich im Abschlusszeugnis der Fachschule ein bestimmter Notendurchschnitt erreicht wird.
  • Ebenso können u.U. andere Fachschulausbildungen desselben Fachbereichs oder derselben Fachrichtung bis auf die Ausbildung angerechnet werden.
  • In Bayern und Hessen kann durch Bestehen einer bestimmten Aufnahmeprüfung direkt im zweiten Studienjahr eingestiegen werden.
  • Durch Besitz der Fachhochschulreife kann die Ausbildung bis zu einem halben Jahr verkürzt werden und eine Hochschulzugangsberechtigung kann die geforderte praktische Tätigkeit als Zugangsberechtigung zur Fachschule vermindern. Ebenso können Studienleistungen, die an Hochschulen im Bereich Sozialpädagogik im Einzelfall angerechnet werden.
  • In Ausnahmefällen kann die erforderliche fachspezifische Berufstätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Vor der Abschlussprüfung muss diese jedoch abgeschlossen sein.
Die Ausbildung kann nicht auf Grund guter Leistungen verkürzt werden.

Wiederholung bzw. Ausbildungsverlängerung:

Schuljahre bzw. Abschlussprüfungen und auch das Anerkennungsjahr können normalerweise einmal wiederholt werden, wobei üblicherweise das gesamte letzte Schuljahr wiederholt werden muss. In den einzelnen Bundesländern gelten hier wiederum unterschiedliche Bestimmungen. So können SchülerInnen in manchen Bundesländern die Abschlussprüfung, wenn sie diese in einzelnen Fächern mit nicht ausreichenden Noten abgelegt haben, in einer Nachprüfung wiederholen.
Sollte eine zweite Wiederholung oder eine Beurlaubung (z.B. Wegen Mutterschaft, Krankheit o.ä.) notwendig sein, gibt es in den meisten Schulordnungen die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung. Der Antrag darauf muss an die Schulleitung oder die Schulaufsichtsbehörde gestellt werden.
Manchmal ist jedoch eine Höchstausbildungsdauer festgelegt. Auskünfte darüber können ebenfalls die Schulleitung oder die Schulaufsichtsbehörde erteilen.

(ab)

 
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Adresse: http://www.erzieherin-online.de/beruf/ausbildung/dauer.php
Letzte inhaltliche Änderung: 05.07.2007

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