Ausbildungsdauer und Sonderregelungen
In den meisten Bundesländern beträgt die Ausbildungszeit 3 Jahre, die sich in 2 Jahre schulische Ausbildung und
ein einjähriges Anerkennungspraktikum gliedern. In einigen Schulen ist das Berufspraktikum in
Praktikumsblöcken über die 3-jährige Ausbildungszeit verteilt, was jedoch den Ausnahmefall
darstellt. Gegebenenfalls kann das Anerkennungsjahr halbtags über zwei Jahre abgeleistet
werden. Es muss nicht unbedingt im Anschluss an die schulische Ausbildung absolviert
werden, die Regelungen, in welchem Zeitraum nach Ablegen der Abschlussprüfung das Anerkennungsjahr/Berufspraktikum begonnen
werden muss, sind in den Bundesländern ebenfalls unterschiedlich. In einigen Bundesländern gibt es seit einiger Zeit
kein Anerkennungsjahr mehr, dafür sind die Zugangsvoraussetzungen anders geregelt.
Zur Zeit gibt es Bestrebungen, dass die Ausbildung in Form eines Fachhochschulstudiums absolviert werden soll. In einigen Bundesländern
gibt es bereits die Möglichkeit diesen Weg zu wählen.
Sonderregelungen einzelner Länder:
Niedersachsen:
Hier entfällt das Berufspraktikum, so dass die Ausbildung nur 2 Jahre dauert. Dafür wird als
Zugangsvoraussetzung die zweijährige Ausbildung als staatlich geprüfteR SozialassistentIn mit
dem Schwerpunkt Sozialpädagogik gefordert.
Baden-Württemberg:
Die ErzieherInnenausbildung beinhaltet hier als erste Stufe das einjährige Berufskolleg für
PraktikantInnen, so dass die Ausbildung 4 Jahre dauert.
Nordrhein-Westfalen:
Angeboten werden 4-jährige Bildungsgänge, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
mit einschließen.
Die Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz hat fest gelegt, dass die gesamte
ErzieherInnenausbildung - einschließlich erforderlicher Vorbildung - fünf, mindestens jedoch
vier Jahre unfasst. Die Fachschulausbildung muss demnach drei Jahre, mindestens jedoch
zwei Jahre dauern, die sich im Falle von Teilzeitausbildungen entsprechend verlängert.
Verkürzung der Ausbildung:
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildung.
Diese Verkürzungsmöglichkeiten sind wiederum in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich
geregelt. Die gängigsten Regelungen sind:
- Das Berufs- oder Anerkennungspraktikum kann auf bis zu sechs Monate verkürzt werden,
wenn die SchülerInnen bereits vor ihrer Ausbildung sozialpädagogisch/erzieherisch tätig
waren. In manchen Bundesländern ist dazu ein Berufsabschluss erforderlich in anderen
wiederum nicht. Hierzu kann die Erziehung eigener Kinder, ein freiwilliges soziales Jahr
oder der Zivildienstes zählen.
- In manchen Fällen kann das Anerkennungsjahr komplett entfallen, wenn z.B. eine
Ausbildung als staatlich geprüfteR KinderpflegerIn oder staatlich geprüfteR ErziehungshelferIn
vorliegt und zusätzlich im Abschlusszeugnis der Fachschule ein bestimmter
Notendurchschnitt erreicht wird.
- Ebenso können u.U. andere Fachschulausbildungen desselben Fachbereichs oder
derselben Fachrichtung bis auf die Ausbildung angerechnet werden.
- In Bayern und Hessen kann durch Bestehen einer bestimmten Aufnahmeprüfung direkt im
zweiten Studienjahr eingestiegen werden.
- Durch Besitz der Fachhochschulreife kann die Ausbildung bis zu einem halben Jahr
verkürzt werden und eine Hochschulzugangsberechtigung kann die geforderte praktische
Tätigkeit als Zugangsberechtigung zur Fachschule vermindern. Ebenso können
Studienleistungen, die an Hochschulen im Bereich Sozialpädagogik im Einzelfall
angerechnet werden.
- In Ausnahmefällen kann die erforderliche fachspezifische Berufstätigkeit während
der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Vor der Abschlussprüfung muss diese jedoch
abgeschlossen sein.
Die Ausbildung kann nicht auf Grund guter Leistungen verkürzt werden.
Wiederholung bzw. Ausbildungsverlängerung:
Schuljahre bzw. Abschlussprüfungen und auch das Anerkennungsjahr können normalerweise
einmal wiederholt werden, wobei üblicherweise das gesamte letzte Schuljahr wiederholt werden
muss. In den einzelnen Bundesländern gelten hier wiederum unterschiedliche Bestimmungen.
So können SchülerInnen in manchen Bundesländern die Abschlussprüfung, wenn sie diese in
einzelnen Fächern mit nicht ausreichenden Noten abgelegt haben, in einer Nachprüfung
wiederholen.
Sollte eine zweite Wiederholung oder eine Beurlaubung (z.B. Wegen Mutterschaft, Krankheit
o.ä.) notwendig sein, gibt es in den meisten Schulordnungen die Möglichkeit einer
Ausnahmegenehmigung. Der Antrag darauf muss an die Schulleitung oder die Schulaufsichtsbehörde
gestellt werden.
Manchmal ist jedoch eine Höchstausbildungsdauer festgelegt. Auskünfte darüber können
ebenfalls die Schulleitung oder die Schulaufsichtsbehörde erteilen.
(ab)
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